Allgemeine Geschäftsbedingungen von Thomas Dreske CONTAINERHANDEL                                       Stand Mai 2019

 

 

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

Die     Lieferungen,     Leistungen     und     Angebote     von     Thomas     Dreske Containerhandel  (nachfolgend  auch  ,,Verkäufer”)  erfolgen  aufgrund  dieser Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Bestellung. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers  (nachfolgend  ,,Käufer”)  unter  Hinweis  auf  seine  eigenen allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Thomas Dreske Containerhandel sind frei bleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für Thomas Dreske Containerhandel nur verbindlich, soweit sie von Thomas Dreske Containerhandel in Textform oder durch die Lieferung bestätigt werden.
  2. Die Verkaufsangestellten und Erfüllungsgehilfen von Thomas Dreske Containerhandel sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Maßgebend für den geschuldeten Leistungsumfang sind die Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen von Thomas Dreske Containerhandel.
  2. Soweit Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber Thomas Dreske Containerhandel, auch aus anderen Geschäften oder aus anderen Gründen bestehen, ist  Thomas Dreske Containerhandel  zur Leistungsverweigerung berechtigt.

§ 4 Fälligkeit

  1. Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsschluss fällig.
  2. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die von Thomas Dreske Containerhandel genannten Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  3. Der Beginn der von Thomas Dreske Containerhandel angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Der  Käufer  kann  4  Wochen  nach  Überschreitung  eines  unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist Thomas Dreske Containerhandel auffordern binnen einer  angemessenen Frist zu liefern. Sollte Thomas  Dreske Containerhandel einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder  aus  anderem  Grund   in  Verzug  geraten,  so  muss   der   Käufer  eine angemessene  Nachfrist  zur  Bewirkung  der  Leistung  setzen.  Wenn  Thomas Dreske Containerhandel die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Thomas Dreske Containerhandel berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Käufer trägt insbesondere die Kosten einer durch den  Verzug veranlassten Zwischenlagerung der Container. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Thomas Dreske Containerhandel.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, bis zum Eigentumsübergang der gelieferten Sache auf ihn, die Sache pfleglich zu behandeln. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Käufer, hat der Käufer Thomas Dreske Containerhandel unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Thomas Dreske Containerhandel die gerichtlichen und augergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Thomas Dreske Containerhandel entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für Thomas Dreske Containerhandel. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, Thomas Dreske Containerhandel nicht gehorenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Thomas Dreske Containerhandel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass  der  Käufer Thomas Dreske Containerhandel anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Thomas Dreske Containerhandel verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Thomas Dreske Containerhandel gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an Thomas Dreske Containerhandel ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Thomas Dreske Containerhandel nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Thomas Dreske Containerhandel verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§ 6 Pflichten des Käufers

  1. Es ist die Pflicht und Aufgabe des Käufers, sich vor dem Vertragsschluss über gesetzliche und behördliche Vorgaben oder Auflagen zur Verwendung des Liefergegenstandes zu informieren und die Einhaltung dieser sicherzustellen.
  2. Dem Käufer obliegt die Prüfung, ob sich der Liefergegenstand zur Verwendung der von ihm geplanten Zwecke eignet.
  3. Der Käufer tragt dafür Sorge, dass die bestellte Ware an dem vereinbarten Lieferort abgeladen und aufgestellt werden kann. Der Käufer haftet für die Kosten und Verzugsschaden einer von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verhinderung der Lieferung oder Abladung der Ware.
  4. Bei der Auslieferung der Bestellung entscheidet der Fahrer vor Ort nach pflichtgemäßen Ermessen, ob ein Abladen des Containers moglich ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Liefer- bzw. Abladeort für das Abladen geeignet und vorbereitet ist.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gilt ,,§ 8 Haftungsausschluss” dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers richtet sich für neu hergestellte Sachen nach § 438 BGB und beträgt bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die Verkrzung der Verjährungsfristen gelten nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei Unternehmern ebenfalls ausgeschlossen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist die Vorschrift des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch).
  4. Ansprüche wegen Mängeln gegen Thomas Dreske Containerhandel stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ Haftungsausschluss

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) bestehen. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Insbesondere hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmangeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen  ist die Haftung für Schaden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  1. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfiillungsgehilfen des Verkaufers, sofern der Kaufer Anspriiche gegen diese geltend macht.
  2. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberiihrt.

§ 9 Preis- und Gefahrübergang

Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr mit der Benachrichtigung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.

§ 10 Aufrechnung sowie Abtretungs- und Verpfändungsverbot

  1. Ein Recht zur Aufrechnung mit Forderungen durch den Kunden besteht nur, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskraftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, ihm zustehende Ansprüche oder Rechte gegen den Verkäufer ohne dessen Zustimmung abzutreten oder zu verpfänden. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

§ 11Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, Thomas Dreske Containerhandel, ist der Sitz des Verkäufers, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.